Stiftungsgründung

Hinter dem Begriff „Stiftung“ können sich grundsätzlich viele Formen verbergen: Stiftungen, eingetragene Vereine, GmbHs und gGmbHs. Der Begriff „Stiftung“ ist nicht geschützt. Eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts ist nach BGB aber nur eine mitglieds- und gesellschafterlose juristische Person. Sie wird von einem oder mehreren Stiftern unwiderruflich mit einem unabhängigen, zu erhaltenen Vermögen ausgestattet. Man unterscheidet zwischen rechtsfähigen oder selbständigen Stiftungen und unselbständigen, sog. Treuhandstiftungen.

Aus ihren Erträgen sucht die Stiftung dauerhaft den satzungsgemäßen Zweck zu verwirklichen. Vor allem muss die Stiftung einem gemeinnützigen Zweck nach § 52 A0 (Abgabenordnung) dienen. Dieser ist Voraussetzung für ihre Steuerfreiheit bzw. ihre steuerrechtliche Privilegierung im Unterschied zur nicht gemeinnützigen Familienstiftung.

Über die Verwirklichung des Zwecks wachen die satzungsgemäß festgelegten Stiftungsorgane sowie die landesrechtlich ausgestattete Stiftungsaufsicht. In Hessen liegt diese bei den Regierungspräsidien; in Frankfurt selbst bei der Stadt Frankfurt. Die Stiftungsaufsicht wacht als reine Rechtsaufsicht über die Erfüllung des Stifterwillens und die Einhaltung von Gesetz und Satzung durch die Stiftungsorgane. Handlungsgrundlage ist das Hessische Stiftungsgesetz (PDF).

Zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung bedarf es einer Satzung, die Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Organe festlegt. Das Regierungspräsidium Darmstadt wie die Stadt Frankfurt bieten hierzu einen besonderen Service: Sie erteilen Rechtsauskunft in allen Fragen der Stiftungsgründung und halten weitere nützliche Informationen, Gesetze, Mustersatzungen u. a. vor. Zudem führ die Stadt Frankfurt ein Verzeichnis der von ihr beaufsichtigten Stiftungen. Für Fragen der Zweckfindung können Sie sich an die Initiative Frankfurter Stiftungen wenden.